Die rechtliche Einordnung von Hanf, Samen und reinem THC
 
 
  Hanfpflanzen mit THC-Gehalt über 0,3%  
  Hanfpflanzen mit Thc-Gehalt unter 0,3%  
  Hanfsamen (enthalten nie THC)  
  reines THC  
  Anbau, Herstellung und Verarbeitung
  generell verboten, sofern nicht BfArM-Ausnahmegenehmigung gemäß §3 Abs. 2 BtMG vorliegt  
  erlaubt nur für Landwirte usw. zur gewerbl. Faserhanfgewinnung, die hierzu Genehmigung des BfArM erhalten haben  
  erlaubt nur für Landwirte usw. sofern Samen aus Faserhanf, die hierzu Genehmigung des BfArM erhalten haben  
  erlaubt nur für pharmazeutische Industrie (Marinol, USA) (Donabinol, D)  
  Handel mit abgeernteten, getrockneten Pflanzen, Samen bzw. mit THC
  generell verboten, sofern nicht BfArM-Ausnahmegenehmigung vorliegt  
  erlaubt nur für Landwirte sowie für gewerbliche Weiterverarbeiter und Händler, sofern Prdukte nicht zum Konsum (wie z.B. bei Knasterhanf) bestimmt sind, bei Konsumzwecken verboten (Urteil OLG Bayern, 2003 u.a.)  
  Samen aus THC-Hanf: Handel seit 1.2.98 verboten, sofern zum Anbau bestimmt. Samen aus Faserhanf prinzipiell erlaubt  
  erlaubt nur für pharmazeutische Industrie bzw. Apotheken etc. (vollsynthetisches Marinol, USA) (teilsynthet. Donabinol, D)  
  Besitz von abgeernteten, getrockneten Pflanzen, Samen bzw. mit THC
  generell verboten, sofern nicht BfArM-Ausnahmegenehmigung vorliegt  
  gewerbliche und Nicht-Konsumzwecke: generell erlaubt, sofern nachweisbar sog. Faserhanf vorliegt. Konsumzwecke (Knasterhanf): Besitz verboten, es greift dann hier §31a BtMG, d.h. wegen i.d.R. Nicht-Erreichen der sog. geringen THC-Gesamt-menge = Einstellung des Verfahrens  
  Samen aus THC-Hanf: Besitz seit 1.2.98 verboten, sofern zum Anbau bestimmt. Samen aus Faserhanf: Besitz prinzipiell erlaubt, gerichtliche Feststellung, ob Samen aus THC-Hanf und zum unerlaubten Anbau: abzählbare und portitionierte geringe Menge von Samen=Samen aus THC-Hanf (Unterscheidung durch chem. Analysen nicht möglich, beide Samensorten erhalten kein THC)  
  erlaubt, sofern der Besitzer ein BtM-Rezept über Dronabinol oder Marinol von einem Arzt erhalten hat. Beide Präparate können verschrieben werden bei grünem Star, Krebs, AIDS (immer) sowie ggf. auch bei Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen und anderen Indikatoren. Gesetzliche Kassen zahlen die Präparate (150mg kost. ca. 200 Euro und reichen für 15-30 Tage) aber nicht.  
  reiner Konsum
  erlaubt, wenn kein Besitz vorliegt (z.B. erhalt Joint zum Mitrauchen)  
  immer erlaubt  
  immer erlaubt  
  erlaubt, sofern im Besitz eines BtM-Rezeptes  
  Anmerkungen
  bei Besitz (nicht Handel etc.) einer geringen Menge (ca. 3-30g Cannabis, entspr. ca. 0,1-6g THC) soll das Verfahren nach §31a BtMG eingestellt werden. Beachtung: "Nicht geringe Menge" = 7,5g THC  
  bei Besitz (nicht Handel etc.) einer geringen Menge (ca. 0,1-6g THC) soll das Verfahren nach §31a BtMG eingestellt werden, wird bei Faserhanf immer erreicht  
  auch abzählbare Samen sind ggf. legal, sofern der Verwendungszweck nicht zum Anbau bestimmt ist (Samengeduldspiele, Geräusch-Regenrohre (hier gibt es sogar Gutachten des BfArM etc.)  
     

*** angaben nach joachim eul, berlin - trotzdem keine garantie ;) ***