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Besitz von abgeernteten, getrockneten
Pflanzen, Samen bzw. mit THC |
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generell verboten, sofern nicht BfArM-Ausnahmegenehmigung
vorliegt |
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gewerbliche und Nicht-Konsumzwecke:
generell erlaubt, sofern nachweisbar sog. Faserhanf vorliegt. Konsumzwecke
(Knasterhanf): Besitz verboten, es greift dann hier §31a BtMG,
d.h. wegen i.d.R. Nicht-Erreichen der sog. geringen THC-Gesamt-menge
= Einstellung des Verfahrens |
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Samen aus THC-Hanf: Besitz seit 1.2.98
verboten, sofern zum Anbau bestimmt. Samen aus Faserhanf: Besitz
prinzipiell erlaubt, gerichtliche Feststellung, ob Samen aus THC-Hanf
und zum unerlaubten Anbau: abzählbare und portitionierte geringe
Menge von Samen=Samen aus THC-Hanf (Unterscheidung durch chem. Analysen
nicht möglich, beide Samensorten erhalten kein THC) |
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erlaubt, sofern der Besitzer ein BtM-Rezept
über Dronabinol oder Marinol von einem Arzt erhalten hat. Beide
Präparate können verschrieben werden bei grünem Star,
Krebs, AIDS (immer) sowie ggf. auch bei Multipler Sklerose, chronischen
Schmerzen und anderen Indikatoren. Gesetzliche Kassen zahlen die
Präparate (150mg kost. ca. 200 Euro und reichen für 15-30
Tage) aber nicht. |
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